Können Noten beeinsprucht werden?




Laut Schulunterrichtsgesetz ist die Lehrperson für die Leistungsbeurteilung verantwortlich.

→ Ein Widerspruch der Eltern gegen Noten ist im Schulrecht nicht vorgesehen.

→ Sehr wohl ist aber gegen das Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein Widerspruch durch die Eltern möglich.


Vorgangsweise: 

  • Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. 
  • Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat den Widerspruch (+ Stellungnahme der betroffenen Lehrkräfte und sonstige Beweismittel) unverzüglich der zuständigen Schulbehörde (Bildungsdirektion) vorzulegen. Diese leitet nun das Verwaltungsverfahren ein und entscheidet mit Bescheid. 
  • --> Gegen diesen Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Remonstrationsrecht).


Was könnten Eltern machen, wenn sie der Meinung sind, eine Leistungsbeurteilung ist nicht entsprechend den Bestimmung der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt?


  1. Es kann eine Sachverhaltsdarstellung - ohne Rechtsmittel und rechtliche Durchsetzbarkeit - bei der Schulleitung eingelegt werden. 
  2. Der Leiter/Die Leiterin hat nach Überprüfung der Sachlage die Möglichkeit eine Weisung zu geben, um der schulrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Verfehlung einer Lehrperson entgegenzutreten. 
  3. Bleibt die Schulleitung untätig, besteht für die Eltern als letzte Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung bei der Bildungsdirektion.


Wichtig: Der Ausgang eines solchen Verfahrens hat keine Rechtswirksamkeit auf die Leistungsbeurteilung.


Kann ein Leiter/eine Leiterin der Lehrperson eine Weisung geben, die Note zu ändern?

Ja, dies ist möglich. Diese Weisung ist zu befolgen, sofern sie nicht strafrechtswidrig ist (es könnte z.B. Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB vorliegen)


Eine Lehrperson hat vergessen, dem Schüler/der Schülerin eine Frühwarnung wegen zu erwartendem "Nicht genügend" zu geben. Nun hat der Schüler/die Schülerin trotzdem ein "Nicht genügend" und muss die Klasse wiederholen.

Die Lehrperson hat jene Note zu geben, die objektiv gerechtfertigt ist, auch wenn dies ein "Nicht genügend" ist. In einem Widerspruchsverfahren könnten die Eltern die nicht erfolgte Frühwarnung als Dienstpflichtverletzung der Lehrperson anführen (Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrperson). Die Eltern könnten auch gegen das Wiederholen der Klasse widersprechen.

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