Dienstverhinderung durch Krankheit

Frage: Was muss die Lehrperson bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit beachten?

Antwort: Die Landeslehrperson, die vom Dienst abwesend ist, hat unverzüglich den Grund (Krankheit, Unfall, Gebrechen, ...) ihrer Abwesenheit zu melden. Das heißt nicht, dass die Lehrperson die Diagnose bekanntgeben muss.

Laut VBG § 7 (Vertragsbedienstetengesetz) und LDG  § 35 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) muss die Lehrperson eine ärztliche Bestätigung vorlegen, wenn sie länger als drei Arbeitstage fehlt. 

Allerdings kann der Dienstgeber auch schon ab dem 1. Tag eine ärztliche Bestätigung verlangen. (Bei pragmatisierten Lehrpersonen nur in begründeten Fällen.) Der Dienstgeber kann auch eine ärztliche Untersuchung anordnen.

Kommt die Landeslehrperson diesen Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Beliebte Posts aus diesem Blog

Jahresnorm und Topf C